Gewerbeverein Aitrach e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Aitrach e.V., als Abkürzung GVA.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Aitrach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Leutkirch eingetragen.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel,
Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen in Aitrach und Umgebung
zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf
örtlicher Ebene.
2.) Dazu hat der Verein
a. mit den Behörden der Gemeinde und anderen Vereinigungen und Behörden
Verbindung zu halten, ihnen die Anliegen und Interessen des Vereins vorzutragen
und diese zu vertreten.
b. Informationen und Beschlüsse von Verwaltungsbehörden und sonstigen
Institutionen, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder betreffen, an diese
weiter zu geben.
c. sein Augenmerk auch auf öffentliche Angelegenheiten zu richten und nützliche
und gemeinnützige Aktivitäten zu unterstützen.
d. daran mitzuwirken, dass alle öffentlichen, privaten und bürgerschaftlichen
Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, unterstützt und gefördert werden.
In diesem Sinne kann der Verein selbst Aufgaben eigenverantwortlich
übernehmen und – wo sinnvoll – koordinierend und informierend tätig werden.
e. durch Marketingmaßnahmen die Verbraucher auf das örtliche Angebot
aufmerksam zu machen.
f. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine
Weiterbildung zu ermöglichen.
g. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ebenso können
Freunde und Förderer des Vereins Mitglied werden.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes
Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne
Begründung abgelehnt werden.
3.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den
Vorstand.
4.) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das
Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des
Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen
Veranstaltungen teilzunehmen.
3.) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Zur Vertretung ist jede natürliche Person berechtigt, die dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann.
4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet, der am
01. April eines jeden Jahres fällig ist.
2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit. Der Vorstand
ist darüber hinaus berechtigt auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Geschäftsjahres zu erfüllen.
2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen
oder gegen Beschlüsse des Vereins.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Werden Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf
Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im
Amtsblatt der Gemeinde Aitrach unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen
vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der
Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können
nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung, von seinem Stellvertreter/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist
keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
7.) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und
vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der
stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zehn Personen:
a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
c) Der/die Kassierer/-in
d) Der/die Schriftführer/-in
e) Sechs Beisitzer/innen
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Buchführung,
d) Erstellung des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines
Nachfolgers im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
3.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt mit
angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für
den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 13 Kassenprüfer
1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der
Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2.) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand
berichten.
4.) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen
die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung können in der Finanzordnung geregelt
werden.
§ 14 Auflösung
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.
2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder.
3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.) Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.03.2010 beschlossen. Sie tritt mit
ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 20.09.2001 tritt zum
gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Aitrach, den 12.03.2010
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Achim Neumann Sonja Ruf
1. Vorsitzender Schriftführerin
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Stv. Vorsitzender, Jörg Lemmer Kassierer, Alois Ebert
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Beisitzer, Manuela Bauer Beisitzer, Roberto Bernardi
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Beisitzer, Martin Speckle
Gründungsmitglieder:
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